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Beschäftigte, Leiharbeiter, Freelancer. Worin liegt tatsächlich der Unterschied?

Beschäftigte, Freelancer, Leiharbeiter. Worin liegt tatsächlich der Unterschied?

Dieser Artikel wendet sich an Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Freiberufler. Er soll dabei helfen, die verschiedenen Beschäftigungsmodelle im rechtlichen Rahmen zu sehen und korrekt einordnen zu können. Denn feste Mitarbeiter, Freiberufler und Leiharbeitnehmer sind rechtlich betrachtet unterschiedliche Konstrukte, die auch unterschiedliche Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung, Ausübung oder Beschäftigung beinhalten. Eine klare Abgrenzung und ein richtiger Umgang mit diesen Modellen und Begrifflichkeiten kann einen durchaus vor Schaden bewahren. Denn die Beschäftigung oder Vermittlung eines Leiharbeiters unterliegt anderen Auflagen, als die eines Freelancers oder eines Festangestellten.   [tooltip title=“Die Zusammenstellung der Inhalte wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt vorgenommen, sind aber rechtlich nicht verbindlich geprüft. Dennoch kann für die Vollständigkeit, Aktualität oder inhaltliche Richtigkeit der Inhalte keine Gewähr übernommen werden. Eine Haftung für eventuelle Schäden gleich welcher Art wird ausgeschlossen. 1

Wir geben Euch praktische Tipps an die Hand, worauf ihr in der täglichen Praxis achten müsst. 

  • der Arbeitsvertrag wird in §611a BGB definiert

  • die Arbeitnehmer sind in Organisation und Abläufe eingebunden, sozial schutzbedürftig und weisungsgebunden

  • die sog. Arbeitnehmerpflicht ist das Erbringen der vertraglich vereinbarten Arbeit

  • dem Arbeitsverhältnis liegt ein unbefristeter oder ein befristeter Vertrag zugrunde

Leiharbeiter (Arbeitnehmerüberlassung)

Unter Zeitarbeiter und Leiharbeiter versteht man solche Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassungtätig sind. Geregelt wird diese Beschäftigungsart durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt der Arbeitgeber (Verleiher)seinen Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis einem Dritten (Entleiher) zur Erbringung einer Arbeitsleistung zu Verfügung.

Freelancer 2 

Der Begriff des Freelancers hat sich in der Praxis vor allem in den Bereichen der IT und des Designs gefestigt. Der interim Manager hingegen wird mit eher seniorigen Rollen, z.B. in Managementfunktionen, assoziiert. Nichtsdestotrotz haben diese Berufsgruppen folgende Gemeinsamkeiten:

  • sie sind keine Arbeitnehmer, sondern Selbstständige

  • sie haben keine Arbeitnehmerrechte und –pflichten

  • sie gestalten ihre Arbeitszeiten- und Arbeitsorte selbst und sind nicht weisungsgebunden

  • sie sind nicht wirtschaftlich von einem Unternehmen abhängig

  • bei beiden Formen bildet ein Werk- oder Dienstvertrag die Grundlage der Zusammenarbeit

Im nächsten Teil dieser 3-teiligen Serie werden wir etwas genauer auf den Freelancer schauen. Dabei wird es dann konkret um rechtliche Aspekte gehen. Ich würde mich freuen, wenn ihr das nächste Mal auch wieder vorbeischaut!