Jobsuche zum Jahreswechsel
Ach ja – das Jahr neigt sich dem Ende zu und die Höhepunkte der letzten Monate sind die (meist) stressige Vorweihnachtszeit, Weihnachten selbst und natürlich Silvester. In Unternehmen werden die Urlaubstage verplant und so kurz vor dem Jahreswechsel, ca. ab Mitte Dezember, werden wichtige Entscheidungen nicht mehr getroffen. Jetzt noch auf Jobsuche zu gehen ist es doch eh vergeudete Zeit….
Aber halt, ist das wirklich so? Auch wie in der vermeintlichen Sommerurlaubszeit gilt, dass man sich gerade dann auch umschauen sollte. Der Bedarf an qualifiziertem Personal in Unternehmen kennt weder Urlaubs- noch Weihnachtszeiten!
Die Jobbörsen sind auch um Weihnachten herum voller Positionen, die besetzt werden wollen – allerdings schauen nicht mehr ganz so viele wie sonst danach. Du erhöhst also Deine Chance auf einen Job, wenn Du auch in vermeintlich uninteressanten Zeiten aufmerksam bleibst.
Zudem steht bei den meisten Unternehmen zum Anfang des neuen Jahres der Budgettopf prall gefüllt bereit – was Deine Chancen erhöht, bei der Gehaltsverhandlung auf offene Ohren und Entgegenkommen zu treffen.
Das musst Du beim Jobwechsel zum 01.01. beachten
Doch was musst Du beachten, wenn Du mit dem Gedanken spielst, zum Beispiel zum 01.01. des Folgejahres den neuen Job anzutreten? Zwei wichtige Punkte möchten wir kurz für Dich erörtern.
Urlaub
Eine Urlaubsbescheinigung für das laufende Jahr muss Dir von Deinem alten Arbeitgeber ausgehändigt werden. Wenn Du zum Zeitpunkt Deiner Kündigung bereits Deinen Urlaub verbraucht hast, steht es Dir natürlich auch nicht zu, bei Deinem neuen Arbeitgeber etwaige Ansprüche geltend zu machen. Aber auch zu viel genommene Urlaubstage – sofern sie im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs liegen – musst Du nicht zurückerstatten. Wenn Du allerdings durch freiwillig gewährte Urlaubstage mehr verbraucht hast, dann kann es sein, dass Da das, was Du über dem im Vertrag vereinbarten Urlaub genommen hast, zurückzahlen musst.
Wusstest Du: Wenn Du noch Urlaubsanspruch hast, kannst du diesen übrigens auch bei einem neuen Arbeitgeber geltend machen. Aber auch hier gilt: es gibt keinen Doppelanspruch. Die elegantere Variante ist natürlich, sich den restlichen Anspruch auszahlen zu lassen oder diesen vor dem Jobwechsel noch zu nehmen.
Rückzahlungen
Hier gibt es einige Punkte, die es zu beachten gilt. Wenn Du noch kurz vorher auf das Weihnachtsgeld hoffst, solltest du darauf achtgeben, nicht vor einem Stichtag x zu kündigen. Denn somit kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld verloren gehen. Auch können Fortbildungskosten für Weiterbildungen, die zwar übernommen, aber nicht ausdrücklich von Deinem Arbeitgeber verlangt und angeordnet wurden, zurückgefordert werden. Auch für Boni oder Tantiemen gilt die weitläufige Regelung, dass, wenn Du vor dem 1. April des Folgejahres kündigst, Du dies bei einem Jobwechsel gegebenenfalls zurückzahlen musst. Diese Regelung jedoch nicht pauschal gültig.
All diese Angaben verlieren ihre Gültigkeit durch gesetzliche Änderungen oder wenn Du etwas anderes in Deinem Arbeitsvertrag schriftlich fixiert hast. Insofern solltest Du Dich vorher immer genau informieren, was für Dich gültig ist und dann die entsprechenden Rahmenbedingungen checken. Im Zweifelsfall ist rechtlicher Beistand ein guter Berater.
Von diesen Dingen solltest Du Dich jedoch auf keinen Fall abschrecken lassen. Denn einen Traumjob gibt es nicht so oft und wenn Du die Gelegenheit hierfür erkennst, ist es doch nur logisch, dass Du zugreifen solltest. Und wer weiß – vielleicht wartet Dein Traumjob ja in unserem Jobportal auf Dich! Schau einfach in unsere Jobbörse oder wende Dich direkt an das Team. Wir freuen uns auf Dich!