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Freelancer & interim Manager – Was ist rechtlich zu beachten?

Im letzten Artikel habe ich versucht, Dir einen groben Überblick über Freelancer, interim Manager und die Arbeitnehmerüberlassung zu verschaffen. Heute geht es in erster Linie darum, Dir verschiedene rechtliche Aspekte aufzuzeigen, welche für Freelancer und interim Manager relevant sind. Dabei ist insbesondere der Punkt der Scheinselbständigkeit zu betrachten und dieser wird einen großen Teil des Artikels einnehmen.

Freelancer & interim Manager – Was ist rechtlich zu beachten?

Im letzten Artikel habe ich versucht, Dir einen groben Überblick über Freelancer, interim Manager und die Arbeitnehmerüberlassung zu verschaffen. Heute geht es in erster Linie darum, Dir verschiedene rechtliche Aspekte aufzuzeigen, welche für Freelancer und interim Manager relevant sind. Dabei ist insbesondere der Punkt der Scheinselbständigkeit zu betrachten. Dieser wird einen großen Teil des Artikels einnehmen.

Los geht’s!

Freiberufler, interim Manager, Freelancer, freier Mitarbeiter, Selbständiger. Diese Begriffe werden oft synonym verwendet.

Jedoch: Einige wenige rechtliche Abgrenzungen gibt es bezüglich der Gewerbeordnung und in der steuerlichen Betrachtung.

Für die interim Group sind vorzugsweise die Begrifflichkeiten interim Manager und Freelancer relevant. Bei diesen handelt es sich zwar um Synonyme, jedoch wecken sie unterschiedliche Assoziationen:

  • Der Begriff Freelancer hat sich im Bereich IT und Design gefestigt – Aufträge haben hierbei oft Projektcharakter

  • interim Manager sind in den Köpfen der Menschen noch stark an eine seniorige Rolle wie z.B. in einer Managementfunktion gebunden

Praxistipp: 

Stelle Dich auf Dein Gegenüber ein und nutze die Begrifflichkeiten, die eher zu seinem Umfeld passen!

Rechtliches

Freelancer und interim Manager sind aufgrund ihres freiberuflichen/selbständigen Schaffens keine Arbeitnehmer – für sie gelten daher auch keine Arbeitnehmerrechte und -pflichten.

So gilt für sie z.B. das Kündigungsschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Arbeitszeitgesetz usw. nicht!

Die Grundlage der Tätigkeit bildet bei Freelancern und interim Managern ein Werk- oder Dienstvertrag.

>Hier wird ein fertiges Ergebnis/Werk gegen eine Geldleistung vereinbart. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber nach einem erfolgreichem vertraglichen Abschluss einen Erfolg.
Hier wird eine selbstständige Tätigkeit gegen eine Geldleistung vereinbart. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber nach einem erfolgreichem vertraglichen Abschluss eine Leistung, jedoch keinen Erfolg.

Es entstehen für den Auftraggeber bei der Beauftragung eines Freelancers, bzw. interim Managers mehrere Vorzüge:

  • Sie sind flexibel einsetzbar

  • Die benötigte spezifische Expertise kann dadurch kurzfristig eingekauft werden

  • Sie haben für Arbeitsmittel und Arbeitsort selbst Sorge zu tragen

  • Es fallen für den Auftraggeber keine Lohnnebenkosten an (Senkung hoher Fixkosten im Vergleich zu Festangestellten möglich)

  • Arbeitnehmerschutzrechte gelten für Freelancer und interim Manager nicht

Scheinselbstständigkeit

Hintergrund: Zum einen möchte der Gesetzgeber Personen vor Ausbeutung (geringes Arbeitsentgelt, keine Arbeitszeitkontrolle, keine Renten/ALO/Kranken-Versicherung) schützen und zum anderen sicherstellen, dass unser Sozialversicherungssystem stabil bleibt – denn durch Freiberufler werden die Sozialversicherungskassen nicht gefüllt.

Vor diesem Hintergrund wird, zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung, innerhalb eines Unternehmens begutachtet, ob ein Freelancer oder interim Manager den Anschein erweckt, augenscheinlich wie ein Arbeitnehmer zu arbeiten.

Scheinselbstständigkeit ist demnach die Bezeichnung für ein Arbeitsverhältnis von Auftraggeber (Unternehmen) und Auftragnehmer (Freelancer), bei dem der Mitarbeiter zwar vertraglich als selbstständig betitelt wird, er tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis agiert. Der Mitarbeiter gilt folglich als abhängig beschäftigt und ist dementsprechend versicherungspflichtig.

Geprüft werden u.a. folgende Kriterien:

  • Arbeitsweise

  • Arbeitsort

  • Arbeitszeit

  • Arbeitsinhalt

  • Anlass und Form der Vergütung (Rechnungsstellung, Einzelhonorar etc.)

  • Eingliederung in eine bestehende Betriebsorganisation und/oder in Dienstpläne

  • Einsatz betrieblicher Arbeitsmittel und Arbeitsplätze

  • Verpflichtung zu regelmäßigem Erscheinen

  • Einzige oder existenzsichernde finanzielle Einnahmequelle innerhalb eines Wirtschaftsjahres für den Freelancer/interim Manager

  • Eingeschränkte unternehmerische Entscheidungsfreiheit des interim Managers

  • Fehlende private Absicherung für Krankheit und Rente

Wird eine Scheinselbstständigkeit im Rahmen einer Prüfung (z.B. durch die Rentenversicherung, Sozialversicherungen, Arbeitsgericht) festgestellt, werden hohe Strafen verhängt.

So ist der Arbeitgeber verpflichtet, rückwirkend für die letzten vier Jahre sowohl die Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nachzuzahlen (+ i.d.R. Säumniszuschläge), hinzukommen Lohnsteuernachzahlungen und weitere mögliche Sanktionen. Für den ehemals selbständigen Mitarbeiter endet automatisch die Selbständigkeit, die Gewerbeerlaubnis erlischt, die Person gehört fortan zu den festen Mitarbeitern des Unternehmens und genießt damit auch die gleichen Rechte und Pflichten.

Praxistipp:

Einsätze von FreelancerInnen oder interim ManagernInnen sollten über eine kurze Zeitspanne angelegt sein, da Tätigkeiten in Vollzeit über einen längeren Zeitraum den Verdacht einer Scheinselbständigkeit auslösen könnten. Die Kriterien für ein Projekt sollten bei der Anfrage kurz reflektiert und überprüft werden, ggf. ist ein Freelancer oder interim Manager nicht die richtige Wahl für das Projekt.

Ich hoffe, ich konnte Dir mit dem heutigen Artikel ein bisschen die Thematik der Selbständigkeit näher bringen. Wenn Du mehr über die Arbeitnehmerüberlassung und die Abgrenzung zum interim Management wissen möchtest, solltest Du den nächsten Artikel in dieser Reihe nicht verpassen! Ich freue mich auf Dich!